Sie sind hier

Information

Wer darf im Ungarischen Staatsarchiv forschen?

Was müssen Sie tun um im Ungarischen Staatsarchiv forschen zu können?

Forschungsbedingungen, Forschungsbeschränkungen

Allgemeine Informationen über die Ordnung der Benützersäle

Wer darf im Ungarischen Staatsarchiv forschen?

Im Ungarischen Staatsarchiv darf jedermann forschen, der sich für eine historische Frage, ein Ereignis oder eine Person oder für die Geschichte seiner eigenen Familie interessiert, wenn es im Staatsarchiv betreffende Schriften gibt.

Die Forschung ist kostenlos. Der Forscher darf - auf eigene Kosten -  über die geforschten Schriften Kopien anfertigen lassen.

Die Forschungsfreiheit wird wegen dem Datenschutz beschränkt. Die persönlichen Daten werden dem Datenschutzgesetz gemäß geschützt. Fallweise wird die Forschung wegen Bestandssicherung beschränkt.

Die Bedingungen der Archivforschung schreibt das Archivgesetz (leveltaritorv.pdf) vor.

Was müssen Sie tun, um im Ungarischen Staatsarchiv forschen zu können?

Es ist praktisch, vor dem Anfang der Forschung das Informationsbüro oder den kompetenten Lesesaal des Staatsarchivs telephonisch oder persönlich zu besuchen. Die Mitarbeiter geben Informationen über die Forschungsbedingungen, über die Dokumente, die im Staatsarchiv geforscht werden können, und informieren den Forscher darüber, von welcher Abteilung der Instituts er um Forschungserlaubnis bitten soll.

Danach müssen Sie sich im zuständigen Benützersaal registrieren (Forschungseingabe). Vor Beginn der Forschung bekommt der Forscher eine Benutzerkarte. Zu deren Ausfüllung sind folgende Daten nötig: Name, Adresse, Geburtsort und -zeit, Name der Mutter, Nummer des Personalausweises. Die Benutzerkarte ist unübertragbar und berechtigt zum Eintreten ins Gebäude des Staatsarchivs. Durch jährliche Verlängerung ist die Benutzerkarte dauernd benutzbar.

Danach übergibt der Forscher das ausgefüllte Formular „Forschungseingabe” dem Aufseher des Benützersaales, und teilt ihm die nötigen Daten mit. Der Aufseher füllt das Formular im Computer aus, und druckt es. Der Forscher verpflichtet sich durch Unterzeichnung des Formulars, die Ordnung des Benützersaales zu befolgen, die Dokumente zu bewahren und die persönlichen  Daten laut der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu behandeln und zu gebrauchen.

Nach dem Download sind die Formulare sowohl elektronisch als auch manuell ausfüllbar. Wenn Sie mit ausgefülltem Formular zu uns kommen, ist die Prozedur sowohl für Sie als auch für unsere Mitarbeiter bequemer.

Sie können die Forschungseingabe auch elektronisch ausfüllen und abschicken (info@mol.gov.hu). In diesem Fall sollen Sie nur wegen Übernahme der Benutzerkarte (Identifizierung) ins Staatsarchiv kommen, danach können Sie in den Benutzersaal gehen, und dort die Forschung mit der Ausfüllung des Verlangzettels (das können Sie auch im voraus ausfüllen, aber es ist nötig, das Zettel im Benützersaal unterzeichnen zu lassen), anfangen.

Forschungsbedingungen, Forschungsbeschränkungen

In den Schriften jeder Geschichtsepoche gibt es Dokumente, die wegen ihrem speziellen Wert oder physischem Zustand nicht im Original zur Verfügung des Forschers gestellt werden können. Ein Teil der Forschungsbeschränkungen dienen dem Schutz dieser Schriften. Das Archivgesetz schreibt vor, dass in solchen Fällen die Dokumente auf – vom Staatsarchiv angefertigten – Kopien (Mikrofilm, Foto, Xeroxkopie, Digitalaufnahmen) dem Forscher zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Kopierung ihren physischen Zustand nicht gefährdet oder wenn das keine übermäßig große Kosten hat.

Ein bedeutender Teil der Forschungsbeschränkungen bezieht sich auf den Schutz der Individualrechte

  • Das Archiv ist verpflichtet, die sich auf den Schutz der Individualrechte und der persönlichen Daten beziehende nVorschriften zu befolgen. Diese beziehen sich auf den Fall auch, wenn der Ziel der Forschung nicht die persönlichen Daten sind. Wir nennen persönliche Daten angaben, die mit einer bestimmten natürlichen Person in Zusammenhang zu bringensind, bzw. Folgerungen die aus den Daten abzuleiten sind oder sich auf den Betroffenen beziehende (z.B. Gesundheitszustand, krankhafte Leidenschaft usw.). Das Gesetz schützt besonders die speziellen Daten, die sich auf die Rassenabstammung, die nationale, Nationalitäts- und ethnische Zugehörigkeit, auf die politische Meinung oder Parteiangehörigkeit, auf die religiöse oder andere Überzeugung, auf den Gesundheitszustand, die krankhafte Leidenschaft, das Sexualleben, und auf das bestrafte Vorleben beziehen.

  • Das Gesetz unterscheidet die Forschung mit wissenschaftlichem Zweck von der Forschung ohne wissenschaftlichen Zweck. Dass die Forschung einem wissenschaftlichen Zweck dient, muss durch eine BeförderererklÖrung eines inlŐndischen wissenschaftlichen Organs (z.B. Akademische Institut, Lehrstuhl einer Universität oder Hochschule, Komitatsarchiv, Bibliothek, Museum) bestätigt werden. Das Archiv gibt dem Forscher mit einem wissenschaftlichen Zweck alle, auch die persönlichen Daten enthaltenden Dokumente aus, und der Forscher kann Kopien von diesen bekommen. Die nicht entsprechende Behandlung und Veröffentlichung der persönlichen Daten oder die Kränkung der persönlichen Rechte ist strafrechtliche Verantwortlichkeit des Forschers.

  • Wer keine Beförderererklärung von einem wissenschaftlichen Organ hat, gilt nicht als wissenschaftlicher Forscher, und darf die persönlichen Daten enthaltenden Schriften erst 30 Jahre nach dem Tod des Betroffenen bekommen. (Die Sperrfrist ist, wenn das Todesjahr unbekannt ist, 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen, wenn weder der Zeitpunkt der Geburt noch der des Todes unbekannt ist, ist die Sperrfrist 60 Jahre nach der Entstehung des Archivmaterials.) Wer ohne wissenschaftlichem Zweck im Archiv forscht, darf auch persönliche Daten enthaltenden Dokumente bekommen, wenn die Forschung mit Hilfe von - auf Kosten des Forschers angefertigten - anonymisierten Kopien ausgeführt werden kann, bzw. wenn der Betroffene, oder nach seinem Tod sein Erbe der Forschung zugestimmt hat.

  • Ausländer können im Staatsarchiv unter gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsbürger forschen. Sie müssen aber eine BeförderererklÖrung von der zuständigen Abteilung der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (Magyar Tudományos Akadémia) beschaffen, um persönliche Daten enthaltenden Dokumente zu bekommen. Auch in diesem Fall kann er die Schriften nur dann ohne Anonymisierung bekommen, wenn die Gesetze seines Staates die persönliche Rechte gleichmäßig der ungarischen Gesetzen schützen.

Der dritte Teil der Forschungsbeschränkungen schützt das Staats- und Dienstgeheimnis:

  • Das Archiv ist verpflichtet, die auf den Schutz der persönlichen Rechte bezüglichen Vorschriften zu befolgen. Bei Geburt der Schriften bestimmen die Verwaltungsorgansleiter, ob diese Staats- oder Dienstgeheimnisse enthalten. Wenn in ihnen solche Informationen sind, bilden sie nach den Vorschriften des Geheimnisschutzgesetzes eine Registratur, die auch auf das Dokument überführt wird und bestimmen die Dauer des Geheimnisschutzes. Wenn diese Zeitperiode nicht vor der Übergabe der Dokumente ans Archiv abläuft, darf man in diesen Schriften nur mit der Einwilligung des Registraturbildners oder seines Rechtnachfolgers forschen. Der Forscher ist vom Verwaltungsorgan wo das Dokument entstand oder seines Rechtsnachfolgers einen Erlaubnis - unmittelbar oder durch Vermittlung des Archivs - zu bitten, um in den Schriften forschen zu dürfen.

  • Damit die Verwaltungsorgane unanfechtbar und unbeeinflusst funktionieren können, werden die seit der ersten Sitzung des frei gewŐhlten Ungarischen Parlaments (am 2. Mai 1990) entstandenen Dokumente auch dann als nicht öffentlich bezeichnet, wenn sie nicht unter die Frist des Staats- und Dienstgeheimnisgesetzes fällt. In diesen Schriften darf man innnerhalb von 30 Jahren nur mit der Bewilligung des Verwaltungsorgans wo das Dokument entstand forschen.

Es ist aber zu betonen, dass diese Forschungsbeschränkungen sich nur auf einen kleinen Teil des Archivmaterials des Ungarischen Staatsarchivs beziehen. Der größere Teil des Materials ist frei zu forschen.

Allgemeine Informationen über die Ordnung der Benützersäle

Die Mitarbeiter des Archivs (der Aufseher des Benützersaales, möglicherweise der Referent des Archivmaterials) geben dem Forscher am Anfang der Forschung die wichtigste Regel über die Forschung der Schriften und die Ordnung des Benützersaales bekannt, helfen bei der Auswahl der Dokumente und geben ihm die Forschungsbeschränkungen bekannt. Diese Informationen enthält die Ordnung der Benützersäle des Ungarischen Staatsarchivs ausführlich.

Im weiterem hilft dem Forscher der Aufseher des Benützersaales:

  • er stellt ihm die nötige Archivsbehelfe zur Verfügung,

  • er gibt ihm die nötige Informationen, die Formulare (Verlangzettel, Begleitzettel, Bewahrzettel, Bestellkarte für Kopienbestellung) die er gebrauchen kann,

  • er gibt die angeforderte Dokumente aus und am Ende der Forschung nimmt er sie zurück,

  • er gibt Acht auf die Ordnung des Benützersaales und sorgt für die Bedingungen der ruhigen Arbeit.

  • Der Forscher ist berechtigt, weitere Hilfe zu seiner Arbeit zu bitten.

Der Forscher ist verpflichtet, seine Tasche bei seiner Ankunft in den Garderobenschrank zu unterbringen. In den Benützersaal dürfen nur Schreibpapiere, Schreibzeuge, Lupe und Notebook hineingebracht werden.

Wenn der Forscher ruhen, sich mit jemandem unterreden, speisen usw. möchte, kann er es im Raum vor dem Benützersaal oder im Atrium des GebŐudes ausführen. Das Rauchen ist nur in dem von der Archivsverwaltung bestimmten Platz erlaubt.

Man darf kein Bandgerät und keine Schreibmaschine benützen. Wenn es ein Bedürfnis darauf gibt, bestimmt der Abteilungsleiter der zuständigen Abteilung, ob es möglich und begründet ist, dem Forscher einen getrennten Raum zur Verfügung zu stellen.

Es ist verboten, die Schriften zu beschädigen und ihren physischen Zustand zu gefährden. Die Reihenfolge der Archivalien darf nicht verändert werden. Wenn es ein solches Problem gibt, und der Forscher seine Auffassung nicht ändert, oder die Aufseher bemerken, dass er sich die Dokumente aneignen möchte, wird seine Forschungserlaubnis zurückgezogen und er muss den Benützersaal verlassen. Danach entscheidet der Generaldirektor des Staatsarchivs, ob der Forscher weiter forschen darf, oder seine Forschungserlaubnis endgültig zurückgezogen wird.